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Weitere Informationen zur Maskenpficht

Die ADD hat mit der am 3.11.20 erschienen „Handreichung zur Maskenpficht in Schulen“ einige Fragen zur Umsetzung der Maskenpflicht genauer geklärt. Zentral bleibt die Regelung:
„Die Verpflichtung, eine geeignete MNB (Mund-Nasen-Bedeckung) zu tragen, gilt für die gesamte Zeit des Schulbesuches, an weiterführenden Schulen auch während des Unterrichts. Die Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen gilt zunächst bis zum 30. November 2020“.

Im Folgenden werden einige Ausnahmen und Zusatzregeln genannt. Konkret für unsere Schule gilt:
In der großen Vormittagspause und in der Mittagspause kann im Freien die Maske abgesetzt werden, wenn Abstand eingehalten wird. Das ermöglicht auch Essen und Trinken in den Pausen. Wenn Schüler*innen enger zusammenstehen, müssen Masken getragen werden!
– Durch die Pausen ohne Maske kann die vorgegebene Masken-Tragezeitbegrenzung von maximal drei Zeitstunden eingehalten werden.
– Insbesondere in den Klassenstufen 5-7 können die Lehrkräfte z.B. im Rahmen einer Doppelstunde zusätzliche Pausen im Freien ohne Maske einlegen, wenn sie den Eindruck haben, dass die Kinder eine „Maskenerleichterung“ benötigen.
Bei Kursarbeiten in der Aula müssen keine Masken getragen werden (hier ist ausreichendes Lüften und Abstand gewährleistet). Bei anderen Kursarbeiten und Klassenarbeiten wird geprüft, ob der Raum groß genug ist. In der Regel ist das in Klassenräumen nicht der Fall, hier müssen also Masken bei Kurs- und Klassenarbeiten getragen werden.

Außerdem gilt:
„Schülerinnen und Schüler können von der Maskenpflicht befreit werden, wenn ihnen das Tragen einer MNB wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Aus dem Attest muss sich mindestens nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer MNB im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt.“
Bitte kontaktieren Sie die Klassen- oder Stammkursleitung, falls ein solcher Fall vorliegt. Die dann erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen (durchgehende Gewährleistung des Mindestabstands, zeitversetzter Unterrichtsbesuch) sind jedoch innerhalb unserer Rahmenbedingungen vermutlich nicht umsetzbar, so dass in solchen Fällen evtl. auf Fernunterricht ausgewichen werden muss.

Frank Zimmerschied

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